Abrechnungen der Heiz- und Betriebskosten
Sind Sie bereits Kunde/ Kundin des Jobcenters Remscheid?
Wenn Sie von Ihrem Vermieter eine Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung bekommen (in der Regel ein Mal im Jahr), reichen Sie diese bitte umgehend und vollständig (alle Seiten) nach Erhalt als Kopie per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten oder bequem mit Hilfe von jobcenter.digital ein, damit eventuelle Nachzahlungen oder Anrechnungen erfolgen können.
Sie sind bislang kein/e Kunde/ Kundin des Jobcenters Remscheid?
Sie können für den Monat, in dem die Nachzahlung zu zahlen ist, einen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter stellen, auch wenn Sie keine laufenden Leistungen vom Jobcenter Remscheid beziehen.
Reichen Sie hierfür die Neben-/Heizkostenabrechnung als Nachweis ein.
Wir berechnen dann Ihren Anspruch nach dem SGB II. Die Nachzahlung gehört in diesem Monat zu Ihren Kosten der Unterkunft und Heizung und kann gegebenenfalls übernommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie im Abrechnungszeitraum alle Vorauszahlungen tatsächlich gezahlt haben. Nachforderungen, die auf nicht gezahlten Abschlägen beruhen, stellen Schulden dar und können nicht als Bedarf berücksichtigt werden. Nachzahlungen, die nicht Ihre aktuelle Wohnung betreffen, können in der Regel ebenfalls nicht übernommen werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt werden. Bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 kann der Antrag folglich noch bis April 2023 gestellt werden. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Hinweis
Abrechnungen, die ausschließlich Strom (außer Heizkosten) betreffen, können nicht gewährt werden, sondern müssen eigenständig aus dem Regelbedarf gezahlt werden.
Hierzu beachten Sie bitte die Informationen unter Stromkosten - Stromschulden.