Mehrbedarfe, Erstausstattungen und Schulbücher
Das Bürgergeld setzt sich aus dem Regelbedarf, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventuell zu gewährenden Mehrbedarfen zusammen.
Weitere Infos finden Sie hier:
Anlage zur Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (MEB):
Zusätzlich zu den Regelbedarfen können einmalige Leistungen gewährt werden.
Wenn Sie kein Bürgergeld erhalten, jedoch Ihr Einkommen für den besonderen Bedarf – beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt – nicht ausreicht, können für Sie ebenfalls einmalige Leistungen in Betracht kommen.
Die entsprechenden Richtlinien nebst Anlagen sind für Sie bei unseren aktuellen Weisungen hinterlegt:
Übernahme der Kosten für Schulbücher
In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es keine absolute Lernmittelfreiheit, durch die Eltern / Schüler ist ein Eigenanteil für Lernmittel zu erbringen (§ 96 Schulgesetz - SchulG).
Nach § 21 Absatz 6a SGB II werden die durch den Kauf oder die entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern entstehenden Kosten als gesonderter Mehrbedarf übernommen. Eine Erstattung erfolgt für Mehrbedarfe, die in diesem Schuljahr anfallen bzw. angefallen sind.
Bitte beachten Sie, dass Kosten für Schulbücher, hierzu gehören auch Arbeitshefte mit ISBN-Nummer, übernommen werden können. Durch die ISBN-Nummer ist sichergestellt, dass das Arbeitsheft einem Buch entspricht. Schreibhefte hingegen verfügen nicht über eine ISBN-Nummer und werden von den Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.
Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils. Dies gilt ebenfalls für eine teilweise Kostentragungspflicht.
Bitte reichen Sie zu dem (formlosen) Antrag auch einen Nachweis der Schule über die Höhe des gezahlten / geforderten Eigenanteils für die Schulbücher bei.